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Satzung
Satzung
Verein "Hilfe für Anja e.V."
§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Hilfe für Anja e. V." und ist bereits unter VR 659 beim Vereinsregistergericht
Weiden eingetragen.
Sitz des Vereins ist Kirchenthumbach.
Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Im Vordergrund steht die Finanzierung der überaus
teuren Suche nach einem Knochenmarkspender für Leukämiekranke.
Finanzielle Hilfen dürfen im Rahmen der Gesundheitspflege, vorrangig die als gemeinnützig anerkannten
Organisationen erfahren, die zur Aufnahme von potentiellen Knochenmarkspendern bereit sind (z. B. DKMS, AKP,
Stefan-Morsch-Stiftung etc.)
Der Verein unterstützt betroffene Leukämiepatienten bei der Suche nach einem passenden Knochenmarkspender.
Der Verein fördert die öffentliche Gesundheitspflege durch Unterstützung von Leukämiepatienten und aller,
die um Hilfe bitten.
In Ausnahmefällen können auch in Not geratene Personen unterstützt werden.
Der Verein verpflichtet sich dafür, Ergebnisse von durchgeführten Typisierungsaktionen im Rahmen der
Gesundheitspflege auf alle Fälle einer gemeinnützigen Organisation (z.B. DKMS) zur Verfügung zu stellen.
Der Verein bezweckt insbesondere:
- Die verstärkte Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung breiter Unterstützung auf dem Gebiet leukämiekranker Menschen
§ 3 - Mitgliedschaft
- Mitglied es Vereins kann jede rechtsfähige Person werden, wenn sie dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben.
Der Vorstand bestätigt die Aufnahme der Mitgliedschaft in schriftlicher Form. Wird die Aufnahme vom Vorstand
untersagt, kann der Bereitwillige die Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
- Die Mitgliedschaft endet:
- Durch Austritt zum Jahresende, die Austrittsabsicht ist dem Vorstand bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres mitzuteilen.
- Durch Ausschluss
- Wenn ein Mitglied den Zielen des Vereins entgegenarbeitet oder die Arbeit des Vorstandes in einer Treu und
Glauben verstoßenden Weise stört oder sich sonst vereinsschädigend verhält;
- Wenn ein Mitlied bei Zahlung des Mitgliedsbeitrag mindestens 6 Monate im Rückstand geraten ist und eine
zweimalige Mahnung mit der Aufforderung zur Beitragsentrichtung erfolglos war; der Ausschluss muss durch
den Vorstand schriftlich erklärt werden, nachdem eine angemessene Möglichkeit zur Rechtfertigung bzw.
Klärung ohne Ergebnis blieb, erhebt der Ausgeschlossene Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes,
entscheidet darüber die nächste Mitgliederversammlung.
- Durch Ableben
§ 4 - Beiträge und Spenden
Die Aufgaben des Vereins werden durch Einnahmen finanziert, die sich aus folgenden Aufkommen zusammensetzen:
- Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt;
- Spenden, die von den Mitgliedern und Nichtmitgliedern in unbegrenzter Höhe gleistet werden können.
- Sonstige Einnahmen (z. B. Zuschüsse, Zinsen?)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des
Vereins dürfen nur unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten entsprechend der Zielsetzung des Vereins keine finanzielle oder sachgebundene
Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Unkosten zur Deckung von Verwaltungskosten, die aber
der Zustimmung der Vorstandschaft bedarf (einfache Mehrheit). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Sofern es die Steuergesetzte erlauben, werden für Spenden und Beiträge Spendenquittungen erteilt.
§ 5 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 - Mitgliedsversammlung
- Der Mitgliederversammlung obliegt es,
- die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen,
- den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen,
- den Jahresbericht des Vorstands und den Prüfbericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, sowie den
Vorstand zu entlasten,
- die Höhe des Mitgliedsbeitrages festzulegen,
- über Satzungsänderungen zu beschließen
- Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen.
Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher
durch den Vorstand schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen; er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der festgelegten Tagesordnung, ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und über die Auflösung des
Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit. Kommt eine Dreiviertelmehrheit nicht zustande, ist eine weitere
Mitgliederversammlung anzuberaumen, auf der dann die einfache Mehrheit der Anwesenden entscheidet.
- Über den Verlauf und Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben wird.
§ 7 - Vorstand
- Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung in allen Angelegenheiten des Vereins (Führung der laufenden
Geschäfte, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung, Verwaltung des Vereinsvermögens) im Rahmen
der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.
- Der Gesamtvorstand besteht aus
- Dem Vorsitzenden
- Dem stellvertretenden Vorsitzenden
- Dem Kassenwart
- Dem Schriftführer
- Drei Beisitzer
Der Kassenwart verwaltet alle finanziellen Angelegenheiten des Vereins.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, Schriftführer
und der Kassenwart. Jeder von Ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten.
- Der Verein kann nur mit den jeweils vorhanden finanziellen Mitteln arbeiten; jegliche Kreditaufnahme ist
ausgeschlossen. Über Ausgaben, die Geldmittel in einer Summe von mehr als 50 € erfordern, können nur zwei
der unter 3) genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam entscheiden.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für 4 Geschäftsjahre gewählt.
Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds nehmen die verbliebenen Mitglieder des Vorstandes dessen Aufgaben für den Rest der
Amtszeit wahr.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstände eingeladen und mindestens 3
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand wird vom Vorsitzenden regulär mit einer Einladungsfrist von einer Woche einberufen.
Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern muss der Vorsitzende den Vorstand kurzfristig
zur außerordentlichen Beratung zusammenrufen.
- Weitere Personen (z.B.: Beisitzer können beratend, aber ohne Stimmrecht hinzugezogen werden).
Darüber hinaus können Arbeitsgruppen gebildet werden, denen Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder angehören.
- Sollte eine in Not geratene Person unterstützt werden, so Bedarf es der Prüfung von mind. 3
Vorstandsmitgliedern und anschl. der Beschlussfassung der Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit.
§ 8 - Besondere Ordnung
Sofern es sich als notwendig erweist, kann der Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit besondere Ordnungen
schriftlich festlegen, die auf Verlangen von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. Der Vorstand ist
in Form eines einzelnen Vorstandsmitgliedes abweichend von § 7 ermächtigt im Zuge des Eintragungsverfahrens
Änderungen, die das Amtsgericht oder das Finanzamt für zweckdienlich ansehen, vorzunehmen.
§ 9 - Auflösung des Vereins
Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins, oder wegfall des bisherigen Zwecks, ist das Vereinsvermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Kirchenthumbach, den 17.07.2010
Die Satzung wurde am 11.11.2000 errichtet und am 06.04.2001 sowie 17.07.2010 ergänzt.
Satzung (PDF, ~70kB)
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